41.2.6.Nr.4
§ 82 lit. b GewO 1859
§ 27 Z 2 AngG
1. Dauernde Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Dienstnehmer dauernd unfähig ist, die vereinbarte Arbeit zu verrichten, dass heißt wenn er zur Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten schlechthin unverwendbar ist.

