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Dauernde Dienstunfähigkeit - Führerscheinentzug bei Installationsmonteur/Partieführer - OGH 4.9.2002, 9 ObA 196/02t

8. LfgFebruar 2003

41.2.6.Nr.4

§ 82 lit. b GewO 1859
§ 27 Z 2 AngG

1. Dauernde Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Dienstnehmer dauernd unfähig ist, die vereinbarte Arbeit zu verrichten, dass heißt wenn er zur Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten schlechthin unverwendbar ist.

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