41.2.6.Nr.3
§ 27 Z 1 dritter Fall, Z 2 AngG
1. § 27 Z 2 AngG verlangt eine „dauernde“ (also nicht bloß vorübergehende) Dienstunfähigkeit des Angestellten.
41.2.6.Nr.3
§ 27 Z 1 dritter Fall, Z 2 AngG
1. § 27 Z 2 AngG verlangt eine „dauernde“ (also nicht bloß vorübergehende) Dienstunfähigkeit des Angestellten.
