41.2.6.Nr.2
§ 82 lit. c GewO 1859
§ 82 lit. f erster und zweiter Fall GewO 1859
1. Der Entlassungsgrund „Trunksucht“ nach § 82 lit. c GewO 1859 setzt wiederholte Trunkenheit voraus, die bereits einen Hang zum Alkoholismus erkennen lässt; es handelt sich dabei um einen Dauerzustand, der so beschaffen ist, dass durch regelmäßigen Alkoholkonsum des Arbeiters die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

