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„Trunksucht“, Alkoholisierung - OGH 17.5.2000, 9 ObA 101/00v

2. LfgFebruar 2001

41.2.6.Nr.2

§ 82 lit. c GewO 1859
§ 82 lit. f erster und zweiter Fall GewO 1859

1. Der Entlassungsgrund „Trunksucht“ nach § 82 lit. c GewO 1859 setzt wiederholte Trunkenheit voraus, die bereits einen Hang zum Alkoholismus erkennen lässt; es handelt sich dabei um einen Dauerzustand, der so beschaffen ist, dass durch regelmäßigen Alkoholkonsum des Arbeiters die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

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