41.2.6.Nr.1
§ 82 lit. f GewO 1859
1. Liegt keine strafbare Handlung im Sinne der §§ 1, 2 PornG vor, so ist - wie widerlich der Pornofilm auch gewesen sein mag, - Grundvoraussetzung für den Entlassungsgrund nach § 82 lit f GewO, dritter Tatbestand, dass die geforderte vorsätzliche Anstiftung zu unsittlichen Handlungen geeignet ist, sich auf das Arbeitsverhältnis, den Arbeitgeber oder dessen Betrieb nachteilig auszuwirken. Die Tathandlung muss sich daher im Betrieb oder im örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit ereignet haben.

