41.2.5.Nr.35
§ 34 Abs. 2 lit. b VBG 1948
§ 86 ZPO
§ 86a ZPO
Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGV
1. „Ehrverletzungen“ sind alle Handlungen (insbesondere Äußerungen), die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen zu verletzen.

