41.2.5.Nr.33
§ 82 lit. g erster Tatbestand GewO 1859
§ 6 Abs. 2 Z 1 GlBG
§ 1 Abs. 2 BEinstG
§ 8 BEinstG
1. Das BEinstG sieht keinen besonderen Entlassungsschutz vor. Die Entlassung eines begünstigten Behinderten ist daher nach den allgemeinen Bestimmungen zu beurteilen.

