41.2.5.Nr.32
§ 27 Z. 6 AngG
1. Eine sachliche Kritik an den Arbeitsleistungen oder der fachlichen Eignung stellt keinen Entlassungsgrund dar, selbst wenn sie objektiv unrichtig ist.
41.2.5.Nr.32
§ 27 Z. 6 AngG
1. Eine sachliche Kritik an den Arbeitsleistungen oder der fachlichen Eignung stellt keinen Entlassungsgrund dar, selbst wenn sie objektiv unrichtig ist.
