41.2.5.Nr.31
§ 27 Z. 1 letzter Fall, Z. 6 dritter Fall AngG
1. Den Dienstnehmer trifft bei strafrechtswidrigem Verhalten des Dienstgebers keine Verschwiegenheitspflicht und er ist im Interesse der Allgemeinheit auch zur Erstattung einer Strafanzeige berechtigt.

