41.2.5.Nr.30
§ 27 Z 6 zweiter Fall AngG
§ 6 Abs. 2 GlBG
1. Jeder Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die geschlechtliche Selbstbestimmung, sexuelle Integrität und Intimsphäre der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
41.2.5.Nr.30
§ 27 Z 6 zweiter Fall AngG
§ 6 Abs. 2 GlBG
1. Jeder Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die geschlechtliche Selbstbestimmung, sexuelle Integrität und Intimsphäre der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
