41.2.5.Nr.29
§ 82 lit. g 1. Fall GewO 1859
1. Ob ein konkretes Verhalten den Tatbestand der Ehrenbeleidigung erfüllt, kann ebenso wie die Frage der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.

