41.2.5.Nr.28
§ 27 Z. 6 und Z. 1 AngG
1. Erfolgt eine grobe Ehrenbeleidigung nur infolge einer gerechtfertigten Entrüstung über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten des Beleidigten in einer den Umständen nach entschuldbaren oder wenigstens verständlichen Weise, fehlt es an der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung.

