41.2.5.Nr.25
§ 45 Abs. 2 Z. 2 Wiener VBO
§ 27 Z 6 AngG
§ 82 lit. g erster Fall GewO 1859
1. Selbst wenn der Dienstgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verhalten gewesen wäre, Maßnahmen gegen das ihm bekannte Spannungsverhältnis eines Arbeitnehmers zu seinem Kollegen zu setzen, wären massive Beschimpfungen und Tätlichkeiten (Anspucken und heftiger Stoß mit den Händen von hinten gegen den Rücken), was auf dem Gehsteig fast einen Sturz auslöste, nicht zu rechtfertigen.

