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„Ernennung zum Amtsleiter anscheinend zu Kopf gestiegen“; Bedienstete solle „die Pappn halten“, sie sei ein „Nichts“, werde ihr „einen Fußspitz anreiben“ - OGH 26.2.2016, 8 ObA 96/15y

49. LfgOktober 2016

41.2.5.Nr.24

§ 2 Abs. 1 K-GVBG
§ 68 K-GVBG
§ 72 K-GVBG
§ 27 Z 6 AngG
§ 82 lit. g erster Fall GewO 1859

1. Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung zu qualifizieren ist, hängt immer von Umständen des Einzelfalls ab.

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