41.2.5.Nr.24
§ 2 Abs. 1 K-GVBG
§ 68 K-GVBG
§ 72 K-GVBG
§ 27 Z 6 AngG
§ 82 lit. g erster Fall GewO 1859
1. Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung zu qualifizieren ist, hängt immer von Umständen des Einzelfalls ab.
41.2.5.Nr.24
§ 2 Abs. 1 K-GVBG
§ 68 K-GVBG
§ 72 K-GVBG
§ 27 Z 6 AngG
§ 82 lit. g erster Fall GewO 1859
1. Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung zu qualifizieren ist, hängt immer von Umständen des Einzelfalls ab.
