41.2.5.Nr.16
§ 82 lit. g GewO 1859
§ 27 Z 6 AngG
1. Eine vor Arbeitskollegen erfolgte Ankündigung, den Arbeitgeber und seinen im Betrieb tätigen Sohn zusammenzuschlagen, bringt ein hohes Maß an Geringschätzung gegenüber Beiden zum Ausdruck und stellt diesen gegenüber eine erhebliche Ehrverletzung dar.

