41.2.5.Nr.15
§ 82 lit. g erster Fall GewO 1859
1. Stimmt ein Arbeitnehmer - im Anlassfall ein Busfahrer - bloß der Veröffentlichung seines Bildes im Zusammenhang mit einem Zeitungsartikel über das Unternehmen des Arbeitgebers zu, kann die bloße Zustimmung zur Bildveröffentlichung noch nicht als Beitragstat gewertet werden, wenn der Zeitungsartikel in beleidigender und herabsetzender Weise über das Unternehmen berichtet.

