41.2.5.Nr.14
§ 27 Z 6 Fall 3 AngG
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Einer zur Entlassung herangezogene Ehrenbeleidigung muss nicht nur eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die beleidigte Person zugrunde liegen; sie muss auch objektiv geeignet sein, im erheblichen Maße ehrverletzend zu wirken, und sie muss diese Wirkung auch hervorgerufen haben.

