41.2.5.Nr.13
§ 133 Abs. 2 Z 2 DBR Land Steiermark
§ 27 Z 6 erster Fall AngG
§ 82 lit. g erster Fall GewO 1859
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Ob ein konkretes Verhalten einen Entlassungsgrund verwirklicht, muss immer nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs. 1 ZPO dar.

