41.2.5.Nr.17
§ 82 lit. f und g GewO 1859
1. Ob ein konkretes Verhalten den Tatbestand der Ehrenbeleidigung oder gefährlichen Drohung bzw. beharrlichen Pflichtverletzung erfüllt, kann naturgemäß nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.

