41.2.5.Nr.7
§ 82 lit. g GewO 1859
1. Erfüllen körperliche Attacken zwar den Tatbestand einer Körperverletzung nicht, weil mangels Schwere der Verletzung keine Strafbarkeit vorliegt, ist dieses Verhalten als tätliche Ehrenbeleidigung zu prüfen.
41.2.5.Nr.7
§ 82 lit. g GewO 1859
1. Erfüllen körperliche Attacken zwar den Tatbestand einer Körperverletzung nicht, weil mangels Schwere der Verletzung keine Strafbarkeit vorliegt, ist dieses Verhalten als tätliche Ehrenbeleidigung zu prüfen.
