41.2.5.Nr.8
§ 82 lit d und g GewO 1859
1. Selbst bei einer strafbaren Körperverletzung durch im alkoholisierten Zustand erfolgten Faustschlag gegen einen Arbeitskollegen im Anschluss an eine betriebliche Weihnachtsfeier, die in einem anderen Lokal weitergeführt wurde, kommt es für den Entlassungsgrund nach § 82 lit. d GewO darauf an, ob zufolge des Verhaltens für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet sind.

