41.2.5.Nr.5
§ 1330 Abs. 2 ABGB
§ 27 Z 6 AngG
§ 32 AngG
1. Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung und damit als Entlassungsgrund zu qualifizieren ist, ist danach zu beurteilen, ob sie objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat.

