41.2.5.Nr.2
§ 82 lit. g erster Tatbestand GewO 1859
§ 1328 ABGB
§ 2 Abs. 1a Z 1 und 3 GleichbG
1. Sexuelle Belästigungen eines Arbeiters gegenüber einer Arbeitskollegin verwirklichen den Entlassungsgrund einer groben Ehrenbeleidigung gemäß § 82 lit. g erster Tatbestand GewO 1859. Hiebei genügt schon weniger als ein Berühren der „Geschlechtsteile“ oder Küssen.

