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Beschimpfung als „Schwein“ - OGH 15.12.1999, 9 ObA 305/99i

1. LfgNovember 2000

41.2.5.Nr.1

§ 82 lit. g GewO 1859

1. Ohne Zweifel ist die Bezeichnung „Schwein“ objektiv eine grobe Ehrenbeleidigung (§ 82 lit. g erster Tatbestand GewO). Auch bei geringem Bildungsgrad und eingeschränkten Sprachkenntnissen ist dieser Ausdruck unschwer als Beschimpfung erkennbar.

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