41.2.5.Nr.1
§ 82 lit. g GewO 1859
1. Ohne Zweifel ist die Bezeichnung „Schwein“ objektiv eine grobe Ehrenbeleidigung (§ 82 lit. g erster Tatbestand GewO). Auch bei geringem Bildungsgrad und eingeschränkten Sprachkenntnissen ist dieser Ausdruck unschwer als Beschimpfung erkennbar.

