41.2.4.Nr.66
§ 82 lit. f zweiter Tatbestand GewO 1859
1. Gemäß § 82 lit. f zweiter Tatbestand GewO 1859 liegt ein Entlassungsgrund vor, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten beharrlich vernachlässigt.
41.2.4.Nr.66
§ 82 lit. f zweiter Tatbestand GewO 1859
1. Gemäß § 82 lit. f zweiter Tatbestand GewO 1859 liegt ein Entlassungsgrund vor, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten beharrlich vernachlässigt.
