41.2.4.Nr.67
§ 82 lit. f GewO 1859
1. Lässt sich aus der Kommunikation zwischen einer Arbeitnehmerin und ihrem Vorgesetzten gerade nicht ableiten, dass sie zweimal ausdrücklich ihre generelle Nichtbereitschaft kundgetan hätte, an einem einzurichtenden Putzturnus teilzunehmen, sondern sie vielmehr nur eine unter ihr und den anderen Kindergartenassistentinnen abwechselnde Arbeitsverrichtung vorschlug, liegt darin - auch für ihren Vorgesetzten, der selbst ein solches Vorgehen in Aussicht genommen habe, leicht erkennbar - jedenfalls keine grundsätzliche Weigerung zur Durchführung solcher, zudem bloß angekündigter, aber noch nicht konkret angeordneter Reinigungsarbeiten.

