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Beharrliche Pflichtverletzungen Auch bei Lohnrückständen? - OGH 24.1.2023, 9 ObA 135/22a

69. LfgJuni 2023

41.2.4.Nr.65

§ 27 Z 4 AngG
§ 1155 Abs. 1 ABGB

1. Ein Arbeitnehmer ist berechtigt, seine Arbeitsleistung solange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber einen bereits fällig gewordenen Lohnrückstand gezahlt hat.

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