41.2.4.Nr.57
§ 22 DO.A SV-Träger
§ 31 Abs. 1 Z 3 DO.A SV-Träger
§ 27 Z 4 3. Fall AngG
1. Ob die für die Kündigung nach § 22 DOA vorgesehenen Wirksamkeitserfordernisse auch bei der Entlassung einzuhalten sind (insbesondere der Entlassungsgrund angegeben werden muss), kann auf sich beruhen, wenn der Grund im Entlassungsschreiben ohnedies genannt ist.

