41.2.4.Nr.56
§ 82 lit. f und g GewO 1859
1. Eine nicht beim selben Arbeitgeber beschäftigte Person, etwa ein Lieferant oder sonstiger Geschäftspartner, kann hinsichtlich erheblicher Ehrverletzungen nicht den „übrigen Hilfsarbeitern“ iSd § 82 lit. g GewO 1859 gleichgehalten werden. Zweck dieser Bestimmung ist vor allem die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Betrieb.

