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Kundenbeleidigung durch Arbeiter? - OGH 27.6.2019, 8 ObA 22/19x

58. LfgOktober 2019

41.2.4.Nr.56

§ 82 lit. f und g GewO 1859

1. Eine nicht beim selben Arbeitgeber beschäftigte Person, etwa ein Lieferant oder sonstiger Geschäftspartner, kann hinsichtlich erheblicher Ehrverletzungen nicht den „übrigen Hilfsarbeitern“ iSd § 82 lit. g GewO 1859 gleichgehalten werden. Zweck dieser Bestimmung ist vor allem die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Betrieb.

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