41.2.4.Nr.55
§ 82 lit. f zweiter Fall GewO
1. Lag die Pflichtverletzung nicht in einer verfehlten Ermessensentscheidung des Arbeitnehmers, wann er mit der Schneeräumung des Eislaufplatzes beginnt und ab wann die Kühlanlage eingeschaltet wird, sondern in seiner gänzlichen Kontroll-Untätigkeit von 2:30 Uhr bis zum Verlassen des Eislaufplatzes um 5:30 Uhr, obwohl Schneefall die Räumung der Eisfläche erforderlich gemacht hätte, sind auch zweimalige, Jahre zurückliegende Verwarnungen von Bedeutung, wenn die Verwarnungen aufgrund vergleichbarer Verfehlungen erfolgt waren.

