41.2.4.Nr.58
§ 27 Z 4 zweiter Fall und Z 1 letzter Fall AngG
1. Eine beharrliche Dienstpflichtverletzung setzt grundsätzlich eine vorangegangene Ermahnung oder wiederholte Aufforderung zur Dienstleistung bzw. Befolgung der Anordnung voraus, es sei denn, es handelt sich um eine Dienstverletzung so schwerwiegender Art, die auf die Nachhaltigkeit dieser Willenshaltung mit Grund schließen lässt.

