41.2.4.Nr.53
§ 45 Abs. 1 Wr VBO 1995
1. Die Beurteilung, ob ein gerechtfertigter Grund für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses verwirklicht wurde, als auch ob die Auflösung mit der gebotenen Unverzüglichkeit ausgesprochen wurde, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

