41.2.4.Nr.52
§ 27 Z. 4 zweiter Fall AngG
1. Der Entlassungsgrund des § 27 Z 4 AngG, zweiter Tatbestand, ist verwirklicht, wenn sich der Angestellte beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen.

