41.2.4.Nr.51
§ 6 Abs. 2 AZG
§ 11 Abs. 1 AZG
§ 82 lit. f erster Fall GewO 1859
Art. VI Z 2 KollV für Arbeiter und Angestellte im Güterbeförderungsgewerbe
1. Ist die tägliche Normalarbeitszeit bereits überschritten, liegt im erteilten weiteren Auftrag zur Fahrzeugreinigung eine Überstundenanordnung.

