41.2.4.Nr.49
§ 45 Abs. 2 Z 2 und 4 Wiener VBO 1995
1. Wird ein Vertragsbediensteter nach Abschluss der Tagesarbeit jedoch vor Ende der Dienstzeit in Dienstkleidung mit Kollegen in einem Lokal beim Konsum von Alkohol mit 0,98 Promille angetroffen, nachdem er bereits einmal nach dem Konsum von Alkohol ermahnt, deswegen der Straßenreinigung zugewiesen und darauf hingewiesen worden war, dass er mit der Auflösung des Dienstverhältnisses zu rechnen habe, falls er das Alkoholverbot nicht einhalte, ist seine Entlassung gerechtfertigt erfolgt.

