41.2.4.Nr.47
§ 82 lit. f 2. Fall GewO 1859
1. Immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann insbesondere die Frage, ob eine Dienstverweigerung von derart schwerwiegender Art ist, dass sie auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung schließen lässt.

