41.2.4.Nr.46
§ 32 Abs. 2 Z 1 VBG
§ 17 Abs. 1 SchUG
§ 56 Abs. 2 und 3 SchUG
§ 27 Z 4 zweiter Fall AngG
1. Je schwerwiegender die verletzte dienstliche Pflicht wiegt, desto weniger häufig muss die Verletzung erfolgt sein, um eine gröbliche Verletzung zu verwirklichen.

