41.2.4.Nr.36
§ 82 lit. f zweiter Fall GewO 1859
1. Im Krankenstand darf auch der Arbeitgeber grundsätzlich auf die Richtigkeit einer ärztlichen Diagnose vertrauen.
41.2.4.Nr.36
§ 82 lit. f zweiter Fall GewO 1859
1. Im Krankenstand darf auch der Arbeitgeber grundsätzlich auf die Richtigkeit einer ärztlichen Diagnose vertrauen.
