41.2.4.Nr.33
§ 41 Abs. 2 lit. b und d VBO Klagenfurt
§ 82 lit. f zweiter Fall GewO 1859
1. Ausdrücklich untersagtes Radiohören am Handy udgl. während einer Fahrt ist jedenfalls dann eine schwere beharrliche Pflichtverletzung, wenn ein Busfahrer dadurch eine Kreuzung bei Rot überfährt, er schon schriftlich verwarnt worden war, während der Fahrt nicht zu telefonieren oder Radio zu hören, und er dennoch manchmal während der Fahrt mit seinem Handy Radio gehört hat.

