41.2.4.Nr.31
§ 27 Z 4 zweiter Fall AngG
§ 15 AktG
§ 70 Abs. 1 AktG
1. Ist eine Aktiengesellschaft als beherrschtes (abhängiges) Unternehmen in einen Konzern (§ 15 AktG) eingegliedert, so entspricht es der üblichen Praxis, dass dem Vorstand von der Konzernleitung (zB Vorstand der Obergesellschaft) Weisungen erteilt werden, die auch ungeachtet der Weisungsfreiheit nach § 70 Abs. 1 AktG de facto befolgt werden.

