41.2.4.Nr.30
§ 27 Z 1 dritter Fall, Z 4 zweiter Fall AngG
1. Wird ein pflichtverletzendes Verhalten ohne Rechtsirrtum lediglich als Ordnungsverstoß gewertet, liegt auch bei häufigen Verstößen weder Vertrauensunwürdigkeit noch eine beharrliche Pflichtverletzung vor.

