41.2.4.Nr.29
§ 42 Abs. 2 Z 1 Wiener VBO
§ 27 Z 4 zweiter Fall AngG
§ 82 lit. f zweiter Fall GewO 1859
1. Erfolgte die Beendigung nicht alleine wegen Zuspätkommens, sondern weil der Bedienstete trotz mehrfacher Abmahnungen und Gespräche mit dem Vorgesetzten auch sonst seine Pflichten gröblich vernachlässigte, ist eine auch nach den Verwarnungen über einen längeren Zeitraum erfolgte Duldung häufigen Zuspätkommens ohne Bedeutung, wenn er ohnehin wiederholt zur Rede gestellt wurde.

