41.2.4.Nr.28
§ 27 Z 4 zweiter Fall AngG
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Die anordnungswidrige Nichtvernichtung von für die Arbeitgeberin wertlosem abgelaufenem Fleisch und stattdessen diverses Verschenken bzw. untersagter Verzehr des Fleisches auch zuhause stellt keinen Entlassungsgrund dar, wenn weder eine Ermahnung noch eine wiederholte konkrete Aufforderung erfolgte.

