41.2.4.Nr.27
§ 27 Z 4 zweiter Fall AngG
1. Beharrliches und vielfaches Privattelefonieren erfüllt den Entlassungsgrund beharrlicher Pflichtverletzungen.
41.2.4.Nr.27
§ 27 Z 4 zweiter Fall AngG
1. Beharrliches und vielfaches Privattelefonieren erfüllt den Entlassungsgrund beharrlicher Pflichtverletzungen.
