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Alkoholkonsum eines Seilbahnmaschinisten während Bereitschaftsdienst bzw. Rufbereitschaft - OGH 23.2.2006, 8 ObA 7/06x

18. LfgJuni 2006

41.2.4.Nr.26

§ 82 lit. f zweiter Fall GewO 1859

1. Der Arbeitnehmer muss sein Verhalten auch während einer Rufbereitschaft darauf einrichten, im Fall eines Anrufs seine Pflichten ohne besondere Beeinträchtigung (zB durch vorherigen Alkoholgenuss) wahrnehmen zu können.

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