41.2.4.Nr.24
§ 27 Z 4 AngG
§ 82 lit. f zweiter Fall GewO 1859
1. Verrichtet ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistungen wiederholt alkoholisiert und wurde er zweimal - jeweils unter Androhung der Entlassung - verwarnt, stellt, auch wenn sich das Verhalten kurzzeitig gebessert hat, abermaliger Alkoholgeruch - nachdem Alkohol konsumiert wurde - beim Erscheinen zum Dienst, kann derartiges Verhalten auch der beharrlichen Nichtbefolgung durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigter Anordnungen iSd § 27 Z 4 AngG unterstellt werden.

