41.2.4.Nr.23
§ 82 lit. f erster und zweiter Fall GewO 1859
§ 1162c ABGB
1. Der (iS des § 27 Z 4 AngG auszulegende) Entlassungstatbestand des § 82 lit. f, 1. Tatbestand, GewO 1859 umfasst nicht nur das Verlassen der Arbeit ieS, sondern vielmehr jedes mit der Einhaltung der pflichtgemäßen Arbeitszeit unvereinbare Verhalten, daher auch das pflichtwidrige Nichterscheinen während einer den Umständen nach erheblichen Zeit.

