41.2.4.Nr.21
§ 82 lit. f zweiter Fall GewO 1859
1. Beschränkte sich der Arbeitgeber bei jeder von zahlreichen unentschuldigten Absenzen eines Arbeiters (Bäckers) auf verbale Zurechtweisungen und darauf, die versäumten Tage als Urlaub einzutragen oder sie einfach nicht zu honorieren, und waren für den Arbeiter irgendwelche Anzeichen, dass sich an dieser Praxis etwas ändern werde, in keiner Weise erkennbar - war also von der Möglichkeit einer Steigerung der Sanktionen mit keinem Wort die Rede - muss er ohne eine vorherige, dem Ernst der Lage angepasste Aufforderung mit einer Entlassung nicht rechnen.

