41.2.4.Nr.15
§ 27 Z 4 zweiter Fall AngG
1. Selbst bei fortgesetztem Zuspätkommen muss der Anlassfall eine Mindestintensität aufweisen, die den vorangegangenen Unpünktlichkeiten in etwa entspricht; eine Verspätung von wenigen Minuten - im Anlassfall fünf Minunten - reicht auch bei vorangegangenen erheblichen Unpünktlichkeiten nicht, um den Entlassungstatbestand herzustellen.

