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Häufiges kurzes Zuspätkommen, Mindestausmaß des Anlassfalles - OGH 17.4.2002, 9 ObA 71/02k

6. LfgJuli 2002

41.2.4.Nr.15

§ 27 Z 4 zweiter Fall AngG

1. Selbst bei fortgesetztem Zuspätkommen muss der Anlassfall eine Mindestintensität aufweisen, die den vorangegangenen Unpünktlichkeiten in etwa entspricht; eine Verspätung von wenigen Minuten - im Anlassfall fünf Minunten - reicht auch bei vorangegangenen erheblichen Unpünktlichkeiten nicht, um den Entlassungstatbestand herzustellen.

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