41.2.4.Nr.13
§ 27 Z 4 zweiter Fall AngG
1. Für § 27 Z 4 zweiter Tatbestand AngG ist entscheidend, ob sich das Verhalten als „beharrliche“ Weigerung darstellt.
41.2.4.Nr.13
§ 27 Z 4 zweiter Fall AngG
1. Für § 27 Z 4 zweiter Tatbestand AngG ist entscheidend, ob sich das Verhalten als „beharrliche“ Weigerung darstellt.
