41.2.4.Nr.12
§ 82 lit. f 2. Fall GewO 1859
§ 27 Z 4 zweiter Fall AngG
1. Wurde eine konkrete, überdies unaufschiebbare Arbeit aufgetragen, ist der Einwand, der Arbeitnehmer wäre zu anderen Arbeitsleistungen bereit gewesen, nicht überzeugend.
41.2.4.Nr.12
§ 82 lit. f 2. Fall GewO 1859
§ 27 Z 4 zweiter Fall AngG
1. Wurde eine konkrete, überdies unaufschiebbare Arbeit aufgetragen, ist der Einwand, der Arbeitnehmer wäre zu anderen Arbeitsleistungen bereit gewesen, nicht überzeugend.
